Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Datenschutz- erklärung

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

  1. Anwendungsbereich: Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Alpha Energy GmbH („Alpha Energy“) und dem Kunden über die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (Wallboxen) sowie sonstigen elektrischen Installationen (nachfolgend zusammen „Anlage“). Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch Unternehmern (§ 14 BGB).


  2. Abweichende Bedingungen: Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Alpha Energy stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.


  3. Individuelle Vereinbarungen: Individuelle Abreden im Angebot oder Vertrag (einschließlich technischer Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und Preise) haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Angebot von Alpha Energy: Angebote, Kostenvoranschläge oder auf der Website präsentierte Leistungen von Alpha Energy sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben.


  2. Vertragsangebot des Kunden: Die Bestellung, Beauftragung oder Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot des Kunden. Der Kunde ist an dieses Angebot 14 Tage ab Abgabe gebunden, sofern im Angebot keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.


  3. Annahme durch Alpha Energy: Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Alpha Energy das Angebot des Kunden innerhalb der Bindungsfrist annimmt. Die Annahme erfolgt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail oder Brief) oder konkludent durch Beginn der Ausführung der Leistungen. Schweigt Alpha Energy nach Ablauf der Frist, gilt dies als Ablehnung des Angebots.


  4. Abänderungen und verspätete Annahme: Nimmt der Kunde ein Angebot von Alpha Energy nach Fristablauf oder mit inhaltlichen Änderungen an, gilt dies als neues Angebot des Kunden. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur zustande, wenn Alpha Energy dieses neue Angebot ausdrücklich annimmt.


  5. Einsatz von Subunternehmern: Alpha Energy ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Alpha Energy bleibt dem Kunden gegenüber für die Leistung solcher Subunternehmer verantwortlich und haftet für deren Verschulden wie für eigenes.


§ 3 Leistungsumfang von Alpha Energy

  1. Vertragsgegenstand: Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Vertrag bzw. Angebot. Alpha Energy schuldet die schlüsselfertige Erstellung der vereinbarten Anlage auf dem im Vertrag bezeichneten Objekt des Kunden, einschließlich der Lieferung aller erforderlichen Komponenten sowie fachgerechter Montage und Installation. Optional vereinbarte Zusatzleistungen (z. B. Projektplanung, Genehmigungsservice, Netzanschlussanmeldung, Inbetriebnahme, Monitoring oder Wartung) werden nur insoweit geschuldet, wie sie ausdrücklich im Vertrag oder Angebot aufgeführt sind.


  2. Nicht geschuldete Leistungen: Ohne besondere Vereinbarung ist Alpha Energy insbesondere nicht verpflichtet,


    • die bauliche Eignung des Gebäudes (Statik, Tragfähigkeit, Dachabdichtung o. ä.) zu prüfen,


    • öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen (z. B. Baugenehmigung, Denkmalschutz, Netzanschlusszusage) einzuholen, oder


    • die gelieferte Anlage an eine bestehende Blitzschutzanlage anzuschließen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

      Diese Pflichten und Vorleistungen obliegen dem Kunden (siehe § 4).


  3. Stand der Technik: Alpha Energy erbringt alle Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, behördlichen und technischen Vorschriften. Die gelieferte Anlage entspricht den bei Vertragsschluss geltenden technischen Normen und den vereinbarten Spezifikationen.


  4. Ertragsprognosen: Modellrechnungen oder Prognosen zu Energieertrag oder Wirtschaftlichkeit der Anlage sind unverbindliche Schätzungen. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar. Insbesondere wird keine Gewähr für eine bestimmte tatsächliche Stromproduktion übernommen, da diese von witterungs- und nutzungsbedingten Faktoren abhängt. Abweichungen zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Ertrag begründen keinen Mangel, sofern die Anlage im Übrigen vertragsgemäß installiert ist. Geringfügige optische Abweichungen (z. B. farbliche Unterschiede bei Solarmodulen aufgrund fertigungstechnischer Gründe) stellen ebenfalls keinen Mangel dar.


  5. Subunternehmer: Alpha Energy darf Leistungen ganz oder teilweise durch fachkundige Subunternehmer ausführen lassen (siehe § 2 Abs. 5).


§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Zugang und Lagerung: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass Alpha Energy und deren Beauftragte zum vereinbarten Installationstermin freien und uneingeschränkten Zugang zum Gebäude, zu den Dachflächen sowie zu den erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Zählerschrank, Unterverteilungen, Anschlüsse) erhalten. Er stellt rechtzeitig alle notwendigen Schlüssel, Zugangscodes oder Berechtigungen zur Verfügung. Außerdem hat der Kunde ausreichend Platz für die trockene und sichere Lagerung von Material und Werkzeug auf der Baustelle bereitzustellen. Ist der Kunde nicht Eigentümer des Gebäudes/Grundstücks, muss er die erforderlichen Zustimmungen des Eigentümers für die Installation einholen und Alpha Energy auf Verlangen nachweisen.


  2. Bauliche Voraussetzungen: Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass das Gebäude und die Installationsumgebung für die geplante Anlage geeignet sind. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass:


    • das Dach eine ausreichende statische Tragfähigkeit für die Montage der Solarmodule und der Unterkonstruktion besitzt,


    • das Dach mit geeignetem Eindeckungsmaterial versehen ist und bei Bedarf ausreichend Reserveroofing-Elemente (Ersatzdachziegel o. ä.) für eventuelle Austauschmaßnahmen bereitliegen,


    • die vorhandene elektrische Hausinstallation (Hausanschluss, Zählerplatz, Leitungen usw.) den technischen Anforderungen – insbesondere nach geltenden DIN/VDE-Normen – für den Anschluss der PV-Anlage (und ggf. des Speichers oder der Wallbox) entspricht, und


    • alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zustimmungen (insbesondere Baugenehmigung und Netzanschlusszusage des örtlichen Netzbetreibers) vorliegen.


  3. Der Kunde hat Alpha Energy zudem über ihm bekannte besondere Umstände oder mögliche Hindernisse am Objekt zu informieren (z. B. Verdacht auf Asbest oder andere Schadstoffe, Denkmalschutzauflagen, ungewöhnliche Baukonstruktionen). Risiken, die sich aus der Beschaffenheit des Gebäudes oder der bestehenden Infrastruktur ergeben – etwa unzureichende Tragfähigkeit des Daches, verdeckte Mängel am Gebäude, Altlasten oder Mängel an der vorhandenen Elektrik – liegen beim Kunden. Alpha Energy ist nicht verpflichtet, die Eignung des Gebäudes oder die Richtigkeit der vom Kunden bereitgestellten Informationen von sich aus zu überprüfen. Erkennt Alpha Energy jedoch offensichtliche Ungeeignetheiten oder Risiken (beispielsweise bei einer Besichtigung vor Ort), wird sie den Kunden darauf hinweisen.


  4. Internetverbindung: Sofern die Anlage oder bestimmte Komponenten (z. B. Wechselrichter, Monitoring-System) für ihren Betrieb oder zur Fernüberwachung eine Internetverbindung benötigen, muss der Kunde – falls nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – sicherstellen, dass am Installationsort eine funktionsfähige Internetverbindung (WLAN/LAN oder ausreichend stabiler Mobilfunkempfang, je nach Anforderung) vorhanden ist. Die Kosten für den Internetanschluss und etwaigen Datenverbrauch trägt der Kunde.


  5. Genehmigungen und Formalitäten: Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt Alpha Energy für den Kunden Aufgaben des Genehmigungsmanagements (z. B. Bauanzeige/-antrag) und der Netzanmeldung (Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber). Der Kunde hat Alpha Energy hierfür rechtzeitig die nötigen Vollmachten, Unterlagen und Informationen zu erteilen und bei Behörden oder dem Netzbetreiber mitzuwirken (etwa durch Unterschrift unter Anträge). Unabhängig davon sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Anzeigen, Genehmigungen und Zustimmungen für die Installation der Anlage rechtzeitig beantragt und vor Ausführung vorliegen. Auf Verlangen von Alpha Energy wird der Kunde entsprechende Nachweise (z. B. die erteilte Baugenehmigung oder Netzanschlusszusage) unverzüglich vorlegen.


  6. Verzögerungen durch den Kunden: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, oder verzögert sich die Durchführung der Arbeiten aus vom Kunden zu vertretenden Gründen (z. B. unzureichende Vorbereitung des Installationsortes, fehlende Genehmigungen, vom Kunden gewünschte Terminverschiebungen, Zahlungsverzug des Kunden), verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen und -termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zudem ist Alpha Energy in einem solchen Fall berechtigt, Mehraufwendungen oder Schäden ersetzt zu verlangen, die durch die Verzögerung entstehen (beispielsweise Kosten für zusätzliche Anfahrten, Lagerung bereitgestellten Materials, Wartezeiten des Montageteams). Gerät der Kunde in Annahmeverzug – das heißt, nimmt er die von Alpha Energy angebotene Leistung zum vereinbarten Termin nicht ab – geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der bereits erbrachten Leistungen mit Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Gesetzliche Rechte von Alpha Energy wegen Verzugs oder Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben unberührt.


§ 5 Ausführungsfristen, Lieferung und Leistungsänderungen

  1. Termine und Fristen: Von Alpha Energy genannte Ausführungs- oder Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich in Text- oder Schriftform als verbindlich vereinbart – als ungefähre Zieltermine zu verstehen. Verbindliche Fristen oder Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt und etwa vereinbarte Vorauszahlungen leistet. Beginn und Lauf verbindlicher Fristen verschieben sich entsprechend, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


  2. Verzögerungen und höhere Gewalt: Ist Alpha Energy an der rechtzeitigen Ausführung der Leistung durch Umstände gehindert, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen (z. B. fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungswünsche), oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Epidemien, behördliche Eingriffe, Streik, unverschuldete Transport- oder Lieferengpässe), verlängern sich die Leistungsfristen angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Alpha Energy wird dem Kunden den Eintritt solcher Verzögerungen und – soweit möglich – eine neue voraussichtliche Ausführungsfrist mitteilen. Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt haften weder Alpha Energy noch der Kunde für etwaige daraus entstehende Schäden oder Vertragsstrafen.


  3. Teillieferungen: Alpha Energy ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Teillieferungen oder Teilleistungen anzubieten, sofern diese für den Kunden sinnvoll nutzbar sind. Insbesondere können Materialien (z. B. Module, Wechselrichter) nach Absprache vorab geliefert werden. Bereits gelieferte und ggf. berechnete Komponenten bleiben bis zur Montage im Eigentum von Alpha Energy (siehe § 8).


  4. Änderungen und Ersatzprodukte: Alpha Energy darf Änderungen in der Ausführung oder bei Komponenten vornehmen, wenn sachliche Gründe dies erfordern und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Sachliche Gründe können z. B. neue gesetzliche Vorgaben, technische Notwendigkeiten aufgrund konkreter Gegebenheiten vor Ort oder unvorhersehbare Lieferengpässe bei bestimmten Produkten sein. In diesem Rahmen ist Alpha Energy insbesondere berechtigt, gleichwertige Ersatzprodukte anderer Hersteller zu liefern, falls ein im Vertrag vorgesehenes konkretes Produkt zum Installationszeitpunkt nicht verfügbar ist. Die Ersatzprodukte müssen qualitativ und funktional dem ursprünglich vereinbarten Produkt entsprechen; etwa bestehende Herstellergarantien des ursprünglich vorgesehenen Produkts werden nach Möglichkeit durch gleichwertige Garantien des Ersatzherstellers abgedeckt. Wesentliche Änderungen, die den Gesamtcharakter der vereinbarten Leistung verändern oder zu Mehrkosten für den Kunden führen würden, werden nur im Einvernehmen mit dem Kunden durchgeführt und bedürfen seiner Zustimmung.


  5. Auflagen von Behörden/Netzbetreiber: Sollten im Zuge von Genehmigungen, Anzeigen oder der Netzverträglichkeitsprüfung durch Behörden oder den zuständigen Verteilnetzbetreiber zusätzliche Anforderungen oder Auflagen gestellt werden, die zu einem geänderten Leistungsumfang führen, gehören diese nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Alpha Energy wird den Kunden hierüber informieren. Solche zusätzlichen Leistungen (z. B. geänderte Zählertechnik, zusätzliche Netzschutzeinrichtungen) sind gesondert vom Kunden zu beauftragen und zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Netzbetreiber bestimmte im Angebot vorgesehene Komponenten oder Betriebsweisen nicht genehmigt (z. B. die geplante Einspeiseleistung, Regelungsmodi oder die Integration eines Speichers) und daher Anpassungen der Anlage erforderlich werden.


  6. Planungsangaben des Kunden: Beruhen Teile der technischen Planung oder Ausführung auf Vorgaben, Unterlagen oder Plänen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter (z. B. statische Berechnungen, Elektrokonzepte, Layoutpläne, die nicht von Alpha Energy erstellt wurden), so übernimmt Alpha Energy keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit dieser kundenseitig gelieferten Planungsgrundlagen. Werden während der Ausführung Fehler oder Unstimmigkeiten in solchen Vorgaben erkennbar, wird Alpha Energy den Kunden informieren. Durch fehlerhafte oder unvollständige Planungsangaben des Kunden verursachte Verzögerungen oder Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. Alpha Energy ist berechtigt, dem Kunden entstehende zusätzliche Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern die Fehler nicht offensichtlich und für Alpha Energy vorher erkennbar waren.


§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Preise und Steuern: Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot bzw. Vertrag von Alpha Energy. Alle Preisangaben verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Installation einer Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden kann gemäß § 12 Abs. 3 UStG derzeit ein Umsatzsteuersatz von 0 % zur Anwendung kommen; andernfalls gilt der reguläre Steuersatz (derzeit 19 %). In Angebot und Rechnung wird der jeweils zutreffende Steuerbetrag ausgewiesen. Ist der Kunde Unternehmer und greift eine steuerliche Sonderregelung (z. B. Reverse-Charge nach § 13b UStG), wird Alpha Energy darauf hinweisen und die gesetzlichen Vorgaben entsprechend umsetzen.


  2. Zahlungsfälligkeit und Raten: Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist der vereinbarte Preis in folgenden Teilraten zu zahlen:


    • 50 % der Gesamtauftragssumme bei Auftragserteilung, fällig innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Abschlagsrechnung.

    • 50 % der Auftragssumme nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme durch den Kunden.


  3. Alpha Energy wird dem Kunden zu den jeweiligen Fälligkeiten entsprechende (Abschlags-)Rechnungen stellen, sobald der jeweilige Leistungsabschnitt erbracht ist. Sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.


  4. Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): Handelt es sich bei dem Vertrag um eine bauwerkbezogene Werkleistung und ist der Kunde dem Grunde nach zum Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG verpflichtet (betrifft vor allem Unternehmer oder öffentlich-rechtliche Auftraggeber), wird Alpha Energy dem Kunden eine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen. Unterlässt Alpha Energy dies, ist der zum Abzug verpflichtete Kunde berechtigt und verpflichtet, vom Rechnungsbetrag den gesetzlich vorgeschriebenen Steuerabzugsbetrag (derzeit 15 %) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der einbehaltene Betrag gilt als auf die Vergütung an Alpha Energy gezahlt. Für Privatkunden (Verbraucher) findet dieses Verfahren keine Anwendung.


  5. Zahlungsart: Zahlungen erfolgen, sofern nicht individuell anders vereinbart, per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto von Alpha Energy. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Betrag dem Konto von Alpha Energy gutgeschrieben wird.


  6. Zahlungsverzug: Kommt der Kunde in Verzug, ist Alpha Energy berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Für Verbraucher beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs bleiben unberührt. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden darf Alpha Energy außerdem die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Begleichung fälliger Beträge verweigern (Zurückbehaltungsrecht) oder dem Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die weitere Vertragserfüllung verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Etwaige bereits erbrachte Leistungen und geliefertes Material können im Falle des Rücktritts dem Kunden anteilig berechnet werden.


  7. Elektronische Rechnungen: Alpha Energy ist berechtigt, Rechnungen und Zahlungserinnerungen dem Kunden auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) zu übermitteln, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Beschränkung der Aufrechnung: Der Kunde kann gegen Forderungen von Alpha Energy nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Für Verbraucher gilt dies nicht für Gegenansprüche, die in engem synallagmatischem Verhältnis zur Forderung von Alpha Energy stehen; in einem solchen Fall ist die Aufrechnung auch mit bestrittenen, jedoch entscheidungsreifen Forderungen zulässig. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, mit Mängelansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufzurechnen (§ 9).


  2. Zurückbehaltungsrechte: Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Alpha Energy seinerseits ist – neben den gesetzlichen Regelungen – berechtigt, die eigene Leistung im gesetzlich zulässigen Umfang zurückzubehalten, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen oder Mitwirkungshandlungen in Verzug ist (vgl. § 6 Abs. 5 und § 4 Abs. 5).


§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Vorbehalt des Eigentums: Alle gelieferten Komponenten und Materialien der Anlage (insbesondere Solarmodule, Wechselrichter, Speicher, Wallboxen etc.) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung im Eigentum von Alpha Energy. Vor Übergang des Eigentums darf der Kunde die gelieferten Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von Alpha Energy weder weiterverkaufen, verpfänden noch sicherungsübereignen oder anderweitig darüber verfügen.


  2. Weiterveräußerung (Unternehmer): Handelt der Kunde als Unternehmer und veräußert er die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter, so tritt er Alpha Energy bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Alpha Energy und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (inkl. MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte entstehen. Alpha Energy nimmt diese Abtretung hiermit an. Der unternehmerische Kunde bleibt ermächtigt, diese Forderungen auch nach der Abtretung im eigenen Namen einzuziehen. Alpha Energy kann die Forderungen jedoch einziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Alpha Energy nicht ordnungsgemäß nachkommt.


  3. Deaktivierung bei Zahlungsverzug: Bis zur vollständigen Bezahlung ist Alpha Energy berechtigt, den Betrieb der gelieferten Anlage oder einzelner Komponenten technisch zu unterbinden oder deaktiviert zu lassen, sofern dies ohne dauerhafte Beeinträchtigung der Anlage möglich ist. Alpha Energy wird dieses Recht nur ausüben, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist mit der Zahlung in Verzug ist. Gesetzliche Rechte von Alpha Energy bei Zahlungsverzug bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 9 Abnahme der Leistung

  1. Abnahmetermin: Nach Fertigstellung der Anlage wird Alpha Energy den Kunden über die Abnahmebereitschaft informieren und einen Abnahmetermin vorschlagen. 



  1. Form der Abnahme: Die Abnahme der Anlage hat förmlich zu erfolgen, d. h. durch eine gemeinsame Besichtigung und Prüfung der Leistung sowie die Erstellung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Teilabnahmen für einzelne Leistungen oder ein bloßes Stillschweigen des Kunden anstelle einer Erklärung (fiktive Abnahme) sind ausgeschlossen.


  2. Abnahme und Mängel: Im Abnahmeprotokoll werden etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel und die Vereinbarung zur Beseitigung dieser Mängel festgehalten. Der Kunde darf die Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll nur verweigern, wenn er aufgrund erheblicher Mängel berechtigt die Abnahme insgesamt verweigert. Geringfügige Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. In einem solchen Fall ist der Kunde verpflichtet, die Anlage unter Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen; die kleinen Mängel werden im Protokoll als Vorbehalt vermerkt, und Alpha Energy wird sie schnellstmöglich beheben.


  3. Mängelbeseitigung: Alpha Energy wird festgestellte und von ihr zu vertretende Mängel unverzüglich auf eigene Kosten beseitigen. Sie wird dem Kunden auf Verlangen mitteilen, bis wann die Nachbesserung voraussichtlich abgeschlossen ist, und nach Durchführung der Mängelbeseitigung die Abnahme der Nachbesserungsarbeiten anzeigen.


  4. Fälligkeit Restzahlung: Mit erfolgreicher Abnahme wird – soweit nicht bereits abweichend vereinbart – die noch ausstehende Vergütung (Schlusszahlung) fällig.


  5. Gefahrübergang: Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Anlage auf den Kunden über.


§ 10 Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel)

  1. Gesetzliche Rechte: Für Mängel der gelieferten Produkte oder der Werkleistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Verbraucher haben insbesondere Anspruch auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag.


  2. Gewährleistungsfristen: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Bauwerken und Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung eines Gebäudes besteht (oder bei der Lieferung von hierfür wesentlichen Bauteilen), beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB). In allen anderen Fällen beträgt sie für Verbraucher 2 Jahre ab Abnahme. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist – vorbehaltlich längerer gesetzlicher Fristen in Sonderfällen – 1 Jahr ab Abnahme.


  3. Untersuchungs- und Rügepflicht (Unternehmer): Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Mängel der gelieferten Ware oder Arbeit muss der kaufmännische Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung bzw. Abnahme schriftlich anzeigen; versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Rügepflicht gilt die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.


  4. Keine Gewährleistung für Fremdeinwirkung: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel oder Schaden zurückzuführen ist auf äußere Einflüsse, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Anlage, fehlende Wartung oder Nichtbeachtung von Betriebs- und Pflegehinweisen durch den Kunden, oder auf vom Kunden selbst oder durch Dritte vorgenommene Änderungen oder Reparaturen – sofern Alpha Energy hierfür nicht verantwortlich ist.


  5. Bauliche Mängel und Kundenverschulden: Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn ein Mangel oder Schaden darauf beruht, dass der Bau oder die Bausubstanz ungeeignet war (z. B. unzureichende Dachstatik, versteckte Gebäudeschäden, Altlasten/Schadstoffe), erforderliche Genehmigungen fehlten, oder der Kunde entgegen den Empfehlungen von Alpha Energy auf einer abweichenden Ausführung der Anlage bestanden hat.


  6. Kundenwunsch-Komponenten: Hat der Kunde ausdrücklich bestimmte Komponenten, Materialien oder eine besondere Montageweise gegen den Rat von Alpha Energy gewünscht und wurde dem entsprochen, übernimmt Alpha Energy für daraus resultierende Mängel oder Schäden keine Gewährleistung oder Haftung.


  7. Nacherfüllung: Liegt ein vom Kunden fristgerecht gerügter und von Alpha Energy zu vertretender Mangel vor, wird Alpha Energy nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzteil liefern (Nacherfüllung). Alpha Energy trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sofern tatsächlich ein Mangel vorlag. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung oder – bei erheblichen Mängeln – Rücktritt sowie Schadensersatz im Rahmen des § 11). Bei unerheblichen Mängeln ist ein Rücktritt ausgeschlossen.


  8. Herstellergarantien: Alpha Energy wird dem Kunden alle aus Hersteller- oder Lieferantengarantien zustehenden Rechte an den Komponenten der Anlage übertragen bzw. diese Ansprüche an den Kunden abtreten, soweit dies rechtlich möglich ist. Vom Hersteller gewährte Garantien bleiben von den Gewährleistungsrechten des Kunden gegenüber Alpha Energy unberührt, begründen jedoch selbst keine weitergehenden Verpflichtungen von Alpha Energy (außer in dem Umfang, den Alpha Energy selbst ausdrücklich als Garantie zugesagt hat).


§ 11 Haftung

  1. Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit: Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit von Alpha Energy oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet Alpha Energy – außer im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertraut. In diesen Fällen ist die Haftung von Alpha Energy der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.


  2. Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz: Für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Alpha Energy oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Alpha Energy unbeschränkt, d. h. in voller Höhe.


  3. Haftung für indirekte Schäden: Für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden haftet Alpha Energy nicht, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.


  4. Zwingende Haftung: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie für die Beschaffenheit einer Sache durch Alpha Energy. In diesen Fällen haftet Alpha Energy nach den gesetzlichen Vorschriften.


§ 12 Datenschutz

Alpha Energy erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden (wie Name, Anschrift, Kontaktdaten, Vertrags- und Abrechnungsinformationen) ausschließlich zum Zwecke der Begründung und Abwicklung des Vertrags sowie zur Kundenbetreuung. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Meldung der Anlage beim Netzbetreiber, Beauftragung von Subunternehmern), der Kunde eingewilligt hat oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Übrigen verweist Alpha Energy auf ihre ausführliche Datenschutzerklärung, in der die Einzelheiten der Datenverarbeitung, die Rechte des Kunden (Auskunft, Berichtigung, Löschung u. a.) sowie die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten erläutert werden. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website von Alpha Energy abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch jederzeit in Textform übermittelt. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, von der Datenschutzerklärung Kenntnis genommen zu haben.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Anwendbarkeit: Ist der Kunde Verbraucher und wird der Vertrag mit Alpha Energy außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes (z. B. online, per E-Mail oder Telefon) geschlossen, steht dem Kunden das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.


  2. Ausschluss des Widerrufs: Ein Widerrufsrecht besteht u. a. dann nicht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt wurde, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, und Alpha Energy den Verbraucher vor Vertragsausführung über den Verlust des Widerrufsrechts informiert hat (§ 356 Abs.4 BGB).


  3. Widerrufsbelehrung: Alpha Energy wird den Verbraucher-Kunden separat in Textform über sein Widerrufsrecht belehren. Diese Widerrufsbelehrung enthält alle gesetzlich erforderlichen Informationen, insbesondere über die Widerrufsfrist, die Ausübung des Widerrufs (durch Erklärung des Widerrufs gegenüber Alpha Energy, z. B. per Brief oder E-Mail) und die Rechtsfolgen im Falle des Widerrufs. Der Kunde kann für den Widerruf das von Alpha Energy bereitgestellte Muster-Widerrufsformular verwenden, was jedoch nicht vorgeschrieben ist.


  4. Widerrufsfolgen: Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, sind die bereits ausgetauschten Leistungen rückabzuwickeln. Insbesondere hat Alpha Energy etwaige Zahlungen des Kunden unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung, zurückzuerstatten. Im Gegenzug hat der Kunde – sofern schon erfolgt – gelieferte Waren zurückzugeben bzw. Wertersatz zu leisten, und bereits erbrachte Dienstleistungen werden nicht berechnet bzw. bereits gezahlte Vergütungen erstattet, vorbehaltlich eines Wertersatzanspruchs für bereits erbrachte Leistungen gemäß gesetzlicher Vorgaben.


§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz von Alpha Energy.


  2. Gerichtsstand für Unternehmer: Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von Alpha Energy. Alpha Energy ist jedoch berechtigt, an jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht Klage zu erheben. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandregelungen; insbesondere können Verbraucher Ansprüche nach Wahl am Gerichtsstand ihres Wohnsitzes oder am Sitz von Alpha Energy geltend machen.


  3. Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dem Verbraucher nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.


§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Textformklausel: Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags (einschließlich dieser AGB) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, Brief), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.


  2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der wegfallenden Regelung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.